§ 1 Geltungsbereich
1) Unsere Ein- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen unserer Lieferanten oder Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Ein- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten oder Kunden – vorbehaltlos – die Lieferung entgegennehmen oder eine Leistung erbringen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten oder
Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich
niederzulegen.
(3) Unsere Ein- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Gerichtsstand
Sofern es sich bei dem Lieferanten oder Kunden um einen Kaufmann handelt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten oder Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
§ 1 Angebote – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung
zu verwenden; nach deren Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber ist strickte Geheimhaltung zu wahren.
§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung
>frei Haus<, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung
bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend
den Vorgaben in
unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für
alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich,
soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
den Kaufpreis innerhalb
von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto
oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem
Umfang zu.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt,
dass die
gebundene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
zu. Insbesondere
sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
Schadensersatz
statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz,
steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
§ 4 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, >frei Haus< zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen
exakt
unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dieses, so sind Verz§gerungen
in der
Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie
innerhalb
einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem
Fall sind wir
berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder
Lieferung
einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere
das
auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 6 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
besteht die
Verpflichtung, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf
erstes
Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von
Abs. (1)
ist der Lieferant
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB
oder gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang
mit einer
von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und
Umfang
der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten –
soweit
möglich
und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine
Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist
der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung
des
Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen
Vergleich
abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns
aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise
erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
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